FAQ: Wohnen im CSH

  • Ich studiere in Tübingen oder möchte demnächst dort studieren. Wann kann ich mich für ein Zimmer im CSH bewerben?
    • Die Bewerbungsfrist für das Wintersemester ist Ende Juni, für das Sommersemester Mitte Januar vor dem betreffenden Semester. Der genaue Termin wird auf der Homepage bekannt gegeben. Auch unter dem Semester wird gelegentlich ein Zimmer frei, das dann auf „WG gesucht“ zu finden ist.

      Hinweis für Studienanfänger:innen: es ist durchaus möglich, sich zu bewerben, bevor der Zulassungsbescheid durch die Uni verschickt wurde, was oft erst nach unserem Bewerbungsschluss geschieht.
  • Wer entscheidet über die Zimmervergabe?
    • Auf jedem Stockwerk gibt es 1 bis 2 Zimmervergabevertreter:innen. Diese bilden zusammen mit der Hausleitung und den Haussprecher:innen den Zimmervergabe-Ausschuss, der die Vergabe der Zimmer beschließt.
  • Kann ich im CSH wohnen, wenn ich nicht an der Uni eingeschrieben bin?
    • Das CSH ist ein Wohnheim für Studierende, also ist die Immatrikulation die Voraussetzung dafür, dass man ein Zimmer bekommen kann. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden. Die Entscheidung darüber liegt bei der Hausleitung in Absprache mit dem Zimmervergabe-Ausschuss.
  • Ich habe bereits einige Semester im CSH gewohnt, bevor ich für ein Praktikum oder einen Auslandsaufenthalt woanders war. Kann ich wieder ins CSH einziehen?
    • Man kann sich auf jeden Fall wieder bewerben, früheres Engagement im Haus ist dabei von Vorteil. Die frühere Wohnzeit wird dann auf die maximalen 8 Semester angerechnet.
  • Mein Studiengang sieht vor, dass es eine berufsvorbereitende Phase gibt, in der man nicht eingeschrieben ist, die aber integraler Bestandteil des angestrebten Abschlusses ist. (PJ, PreMaster). Kann ich in dieser Zeit weiter im CSH wohnen bleiben?
    • Grundsätzlich gilt: die Immatrikulation an der Universität ist das entscheidende Kriterium dafür, in einem Studierendenheim wohnen zu können. In begründeten Einzelfällen kann davon abgesehen werden. Die Entscheidung darüber liegt bei der Hausleitung.
  • Kann ich als Doktorand:in ein Zimmer im CSH bekommen?
    • Das ist nur unter bestimmten Umständen möglich: wer an der Uni immatrikuliert ist, keine Anstellung (z.B. als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in) hat oder noch während der regulären Wohnzeit mit der Promotion beginnt, kann von der Hausleitung als Bewohner:in zugelassen werden.
  • Wie lange kann ich im CSH wohnen bleiben?
    • Der Mietvertrag wird über ein Semester abgeschlossen und kann dann 7mal um ein Semester verlängert werden. Insgesamt können Sie also 8 Semester im CSH wohnen bleiben. Wer Haussprecher oder Haussprecherin war, kann nochmals für ein Semester verlängern.
  • Ich bin in den Semesterferien nicht da. Kann ich mein Zimmer zwischenvermieten?
    • Früher wurde eine Zwischenvermietung für max. 2 Monate in Rücksprache mit den Stockwerksbewohner:innen geduldet. Wegen der Umstände der Corona-Pandemie wurde diese Regelung bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt.
  • Zu welchen Terminen kann ich regulär, d.h. nach Ablauf des Mietvertrages, ausziehen?
    • Die Mietverträge werden jeweils über ein Semester abgeschlossen, d.h. sie gelten vom 1. Oktober bis zum 31. März im Wintersemester bzw. vom 1. April bis zum 30. September im Sommersemester.
  • Kann ich auch während dem Semester kündigen und ausziehen?
    • Der Mietvertrag läuft stets für die Dauer eines Semesters. Wer vor Ablauf des Mietvertrags ausziehen möchte, muss drei Personen für eine mögliche Nachmiete vorschlagen. Die Zimmervergabe-Vertreter:innen des betreffenden Stocks müssen in Rücksprache mit der Hausleitung und den Haussprecher:innen der Übernahme des Mietvertrags durch eine andere Person zustimmen.
  • Ich habe einen Studienplatz an einer anderen Uni bekommen. Kann ich vorzeitig aus dem Mietvertrag aussteigen?
    • Wer in einer anderen Stadt ein Studium aufnimmt, kann einen Monat früher aus dem Mietvertrag entlassen werden. Allerdings wird erwartet, dass man bei der Suche nach einem/r geeigneten Nachmieter:in mithilft.
  • Im Zuge meines Studium möchte ich einen Auslandsaufenthalt absolvieren, z.B. über das Erasmus-Programm. Kann ich früher aus dem Mietvertrag aussteigen?
    • Wer studienbedingt ins Ausland geht, kann einen Monat früher aus dem Mietvertrag entlassen werden. Allerdings wird erwartet, dass man bei der Suche nach einem/r geeigneten Nachmieter:in mithilft.
  • Ich habe das Studium aufgegeben und mich anderweitig orientiert. Kann ich vorzeitig aus dem Mietvertrag aussteigen?
    • Wer sein Studium aufgibt, kann einen Monat früher aus dem Mietvertrag entlassen werden. Allerdings wird erwartet, dass man bei der Suche nach einem/r geeigneten Nachmieter:in mithilft.
  • Ich habe mein Studium abgeschlossen. Kann ich früher aus dem Mietvertrag aussteigen?
    • Wer sein Studium abgeschlossen hat, kann aufgrund einer Kulanzregelung der Diözese einen Monat früher aus dem Mietvertrag entlassen werden, d.h. zum 31. August bzw. Ende Februar. Wenn jemand noch früher aussteigen möchte, gilt das übliche Vorgehen bei der Suche nach einem/r Nachmieter:in.
  • Kann ich meinen Mietvertrag einem/r Nachmieter:in überlassen?
    • Den/die Nachmieter:in kann man nicht selbst auswählen, sondern die Zimmervergabe erfolgt über die entsprechenden Vertreter:innen auf dem Stockwerk. Der/die Vormieter:in muss rechtzeitig drei Personen für eine mögliche Nachmiete vorschlagen, aus denen die Zimmervergabe-Vertreter:innen des betreffenden Stockwerks in Rücksprache mit der Hausleitung und den Haussprecher:innen dann eine Person auswählen können.
  • Wer entscheidet, ob jemand als Nachmieter:in in mein Zimmer einziehen kann?
    • Die Zimmervergabe-Vertreter:innen des betreffenden Stocks entscheiden in Rücksprache mit der Hausleitung und den Haussprecher:innen über den/die Nachmieter:in.
  • Kann ich von einem kleineren Zimmer in ein größeres Zimmer umziehen, wenn auf meinem Stockwerk eines frei wird?
    • Ja. Wenn jemand aus einem der größeren Zimmer auszieht, können die Stockwerksbewohner:innen untereinander abmachen, wer von einem kleineren in ein größeres Zimmer umziehen kann. Entsprechend wird dann für das kleinere Zimmer ein/e Nachmieter:in gesucht bzw. das kleinere Zimmer wird bei der nächsten regulären Vergabe neu besetzt.

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